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Berufsbild
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| VertraulichkeitDer Patentanwalt ist zu strenster beruflicher Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern, wenn die Mandanteninteressen betroffen sind. BeratungDer Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens berechtigt. VertretungDer Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sorten- und des Musterschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt. BeistandAuf den oben genannten Gebieten ist der Patentanwalt auch zur berufsmäßigen Mit-Vertretung, z.B. neben dem Rechtsanwalt, vor den ordentlichen Gerichten und Strafgerichten befugt. SachverständigentätigkeitPatentanwälte sind zur Erstattung von Gutachten auf den oben genannten Gebieten befugt, z.B. zu der Frage der Patentfähigkeit einer Erfindung, der Gültigkeit oder des Schutzumfanges eines Patentes oder anderen gewerblichen Schutzrechtes.
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