Patentanwaltsgesetz
Das Tätigkeitsgebiet des Patentanwaltes1) ist im Patentanwaltsgesetz vom 7. Juni 1967, BGBl. Nr. 214/1967, idF BGBl. 172/1983, 772/1992, 109/1993, 917/1993, I 112/1999, I 107/2001, I 131/2005, I 15/2008, I 126/2009 und I 135/2009 geregelt.
Freier Beruf
Der Beruf des Patentanwaltes ist ein freier Beruf, er unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Die Berufsausübung erfordert die Eintragung in die von der Patentanwaltskammer geführte Liste der Patentanwälte. Für EWR-Bürger mit entsprechender Ausbildung besteht ein entsprechendes Sonderverzeichnis.
Berufsausübung
Der Patentanwaltskammer obliegt die unmittelbare Disziplinargewalt über alle eingetragenen Patentanwälte. Die Patentanwaltskammer wacht über die Einhaltung der Standards hinsichtlich Ausbildung, Prüfung und Berufsausübung der Patentanwälte.
1) Die im Gesetz verwendete Form ist geschlechtsneutral und umfasst selbstverständlich auch Patentanwältinnen
